BEG-Reform – Alle Änderungen auf einen Blick

Die Förderbedingungen für mehr Energieeffizienz in Gebäuden sind kurzfristig und grundlegend geändert worden. Die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Gesetzesnovelle, die bereits ab 28. Juli 2022 in Kraft trat, zielt auf eine zügige energetische Sanierung von Gebäuden. Möglichst viele Menschen sollen alte Türen, Fenster und Gasheizungen gegen eine moderne Infrastruktur tauschen, um die angespannte Versorgungslage und die dramatische Preisentwicklung zu entschärfen und die Umwelt weiter zu entlasten. Ein weiteres Ziel der BEG-Reform (Bundesförderung für effiziente Gebäude- BEG) ist die Vereinfachung der Antragstellung und eine kontinuierliche Förderung der Sanierungsvorhaben, die nicht mehr an leeren Fördertöpfen scheitern soll. 

Demnach erhält der Einzelne weniger, für die Gesamtheit stehen aber mehr Mittel zur Verfügung. Das Volumen der Förderung soll bei jährlich etwa 14 Milliarden Euro liegen; seit Jahresbeginn 2022 wurden bereits knapp 10 Milliarden Euro beantragt. Die Zuständigkeiten für die Anträge der Immobilienbesitzer haben sich geändert: Für eine Komplettsanierung sind die Anfragen an die staatliche Förderbank KfW zu richten, Einzelmaßnahmen sind beim BAFA – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Die Breitenförderung des Programms bleibt hingegen unverändert: Die Maßnahmen können von Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen oder gemeinnützigen Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Für den Austausch von Gasheizungen wird ein Heizungstausch-Bonus eingeführt; Fördermaß-nahmen für gasverbrauchende Anlagen werden indes komplett gestrichen. Damit mehr Antragsteller von den Förderprogrammen profitieren und eine Sanierung auf breiter Ebene stattfinden kann, werden die Fördersätze um 5 bis 10 Prozent gesetzt. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) bei einer Komplettsanierung wird nicht mehr gefördert, nur noch bei Einzelmaßnahmen wie bei der Sanierung der Gebäudehülle kann er in Anspruch genommen werden, jedoch nicht mehr bei Heizungen. Gerade die damit verbundenen Beratungsleistungen haben sich in der Vergangenheit mitunter als Flaschenhals erwiesen – die Energieberater kamen kaum nach, die vielen Anfragen zu bearbeiten.

Durch den Wegfall dieser Fördermaßnahme soll die Installation neuer Systeme beschleunigt werden, was insbesondere auch die Wärmepumpen betrifft. Die Antragstellung kann in Zusammenarbeit mit einem Fachbetrieb vorgenommen werden, der auch die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs vornehmen kann. Dieser ist für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verpflichtend vorgeschrieben. Bei der Wärmepumpe liegt das Fördervolumen bei nunmehr 40% des Höchstbetrages von 60.000 Euro je Wohneinheit – mithin 24.000 Euro.

Weiterführende Literatur/Links:

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) [Link]