Handwerker wie beispielsweise Schornsteinfegerbetriebe können für die Anschaffung neuer Lastenfahrräder Fördermittel beantragen. Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.

Ein E-Lastenfahrrad wird durch Muskelkraft fortbewegt, verfügt über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport und darf maximal eine Tretunterstützung von 25 km/h aufweisen. Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen,
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Lastenpedelecs und E‑Lastenanhängern, die für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Antragsberechtigt für eine Förderung sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) sowie Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen) und rechtsfähige Vereine und Verbände.

Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.

 Förderbedingungen

Anträge auf Förderung können noch bis zum 29.02.2024 gestellt werden. Bei der Förderung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung ist der Ratenkauf zulässig, jedoch muss der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte bzw. geförderte Einheit(en) Bezug nehmen. Beim Mietkauf muss der Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren im Mietkaufvertrag festgehalten sein und auch hier muss sich der Vertrag eindeutig auf die bewilligte bzw. geförderte Einheit(en) beziehen. Eine Finanzierung über Leasing ist nicht gestattet Kraft.

Ansprechstelle:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 525 – Kälte- und Klimatechnik; Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196 908-1016

Quelle und weitere Informationen: BAFA (Direktlink)