Rauchmelder sind lebensrettende Geräte, die in Notfällen entscheidend sein können. Doch viele Menschen sind sich gar nicht bewusst, dass ihre Rauchmelder möglicherweise nicht einsatzbereit sind. Ein häufiges Problem ist die begrenzte Lebensdauer der Geräte. Nach einigen Jahren können sie ihre Funktionsfähigkeit verlieren, selbst wenn sie nie ausgelöst wurden. Hinzu kommt, dass viele Rauchmelder mit Batterien betrieben werden. Ist die Batterie leer, so ist auch der Rauchmelder funktionsunfähig.
Beunruhigend ist zudem, dass viele Menschen ihre Rauchmelder nie testen. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie immer funktionieren. Es ist daher von größter Bedeutung, regelmäßige Checks durchzuführen und sicherzustellen, dass die Geräte einsatzbereit sind. Ein einfacher Testknopfdruck kann hier schon Aufschluss geben und im Ernstfall Leben retten.
Ebenso problematisch ist die Versicherungslage: Die Installation und der Betrieb von Rauchmeldern sind inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Im Schadensfalle kann bei nicht installierten Rauch-warngeräten eine Kürzung der Schadenserstattung vorge-nommen werden. Auch Fehlalarme von Rauchmeldern und der Eingriff durch Feuerwehr und Polizei können zu hohen Kosten führen, wenn beispielsweise gewaltsam in das Haus eingegedrungen werden muss und Schäden am Gebäude oder Inventar die Folge sind. Rauchmelder sind in Deutschland in allen vermieteten und selbstbewohnten Wohnungen und Wohnhäusern verpflichtend, in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen auch in gewerblichen Einrichtungen.
Rauchmelder müssen regelmäßig überprüft und ausgetauscht werden, um ihre optimale Funktion und Sicherheit zu gewährleisten. Die deutsche Norm DIN 14675-1 schreibt vor, dass Rauchmelder alle 10 Jahre ausgetauscht werden müssen, da sich die Sensoren mit der Zeit abnutzen können.
Eine Wartung der Rauchmelder sollte mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. In einigen Bundesländern ist der Eigentümer für die Wartung verantwortlich, während in anderen Bundesländern der Mieter die Wartung übernimmt und die Batterien ersetzt. Die Rauchmelderpflicht gilt seit 2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten. Die Tabelle zeigt die unterschiedlichen Regelungen für die einzelnen Bundesländer in Deutschland, die in der jeweiligen Landesbauordnung verankert sind. Die Wartung der Geräte ist nicht in allen Bundesländern abschließend geregelt.
Bundesland |
Geltungsbereich |
Wartung durch |
Gesetzliche Regelung |
BY |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
Bewohner/Mieter (oder Eigentümer) |
Art. 46 Abs. 4 BayBO |
BE |
Neubauten seit 2017, Bestandsbauten seit 2021 |
Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte (oder Eigentümer) |
§ 48 Abs. 4 Berliner Landesbauordnung |
BB |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten in Fluren (Rettungswege) und allen Aufenthaltsräumen |
– |
§ 48 Abs. 4 BbgBO |
HB |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
Bewohner/Mieter (oder Eigentümer) |
§ 48 Abs. 4 LBauOHB |
HH |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
– |
§ 45 Abs. 6 HBauO |
HE |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
Bewohner/Mieter (oder Eigentümer) |
§ 14 HBO |
MV |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
– |
§ 48 Abs. 4 LBauO |
NI |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
Bewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer) |
§ 44 Abs. 5 NBauO |
NW |
Alle Wohnungen und Wohnhäuser |
Unmittelbarer Besitzer (oder Eigentümer) |
§ 49 Abs. 7 BauO |
RP |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
– |
§ 44 Abs. 8 LBauO |
SL |
Alle Wohnungen in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
Bewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer) |
§ 46 Abs. 4 LBO |
SN |
Bestandsbauten in Aufenthaltsräumen und Fluren, die als Rettungswege dienen |
Bewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer) |
§ 47 Abs. 4 SächsBO |
ST |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
– |
§ 47 Abs. 4 BauO LSA |
SH |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
Bewohner/Mieter (oder Eigentümer) |
§ 49 Abs. 4 LBO |
TH |
Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren |
– |
§ 48 Abs. 4 |